Satzung

Der Verein hat folgende Satzung (Stand 12. April 1985):

 

A. Allgemeines:

 

§ 1 - Name

1.     Der Verein führt den Namen Gebirgstrachten-Erhaltungsverein – G. T. E. V. – „Almarausch“ Emmering e.V. und hat seinen Sitz in 8091 Emmering, Landkreis Ebersberg. Er ist am 26. August 1932 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ebersberg einzutragen. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Inngau-Trachtenverbandes  e.V. mit Sitz in Rosenheim.

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

1.     Zweck des Vereins ist:

a.     Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Gebirgstracht.

b.     Erhaltung und Förderung von Brauchtum und Sitte, Schuhplattler, Volkstanz, Mundart, Volkslied, Volksmusik, der        kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich, sowie die Mitarbeit in der Heimatpflege und die Pflege des Laienspiels.

c.     Die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen.

d.     Die Bewahrung des Vereinsgrußes; „Grüaß Gott“ und „Pfüat Gott“.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Ehrenamtlichen Tätigkeiten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines Fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.     Der Vereinszweck wird angestrebt insbesondere durch:

a.     Veranstaltungen und Förderung von Heimat- und Trachtenfesten, sowie anderer Brauchtumsveranstaltungen und Theateraufführungen.

b.     Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht Brauchtum, Schuhplattler, Volkslied, Volksmusik und Volkstanz.

c.     Wahrung der Interessen der Mitglieder.

d.     Nachwuchsförderung und Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in Dorf und Familie.

e.     Förderung der Kameradschaftspflege, auch in Form von Unterstützung unverschuldet in Not geratener Mitglieder und Spenden für karitative Zwecke und Maßnahmen der Heimatpflege.

f.      Parteipolitische und konfessionelle Neutralität.

g.     Mitgliedschaft im Bayer. Inngau-Trachtenverband e.V. und Beachtung der von diesem erlassenen Richtlinien und Satzungen.

 

§ 4 - Vereinsjahr

Das Kalenderjahr ist das Vereinsjahr. Der Abrechnungszeitraum ist ebenfalls das Kalenderjahr.

 

§ 5 - Beitrag

Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die eingehobenen Mitgliedsbeiträge werden zur Bestreitung der Vereinskosten verwendet.

 

 

B. Mitgliedschaft:

 

§ 6 - Mitglieder

1.     Mitglied kann jede natürliche Person werden, die

a.     einen guten Leumund hat.

b.     die Satzung des Vereins anerkennt.

c.     das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2.     Der Verein besteht aus

a.     Aktiven Mitgliedern.

b.     Passiven Mitgliedern.

c.     Ehrenmitgliedern, von Fall zu Fall.

d.     Der aktiv mitarbeitenden Vereinsjugend.

3.     Aktive Mitglieder sind solche, die an Veranstaltungen des Vereins aktiv teilnehmen sowie auch am gemeinsamen Vereinsleben und durch das Tragen der Vereinstracht zu deren Erhalt beitragen.

4.     Passive Mitglieder sind Gönner und Freunde des Vereines, die sich im allgemeinen nicht aktiv beteiligen, im übrigen aber die Interessen des Vereines fördern.

 

§ 7 -  Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist mündlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für Mitglieder der Vereinsjugend gilt eine vereinsinterne Regelung.

 

§ 8 - Ehrenmitglieder, Ehrungen

Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Trachtensache besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses und wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dem Ehrenmitglied wird zur Bestätigung eine Ehrenurkunde überreicht. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung frei.

 

§ 9 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Alle Mitglieder sind in der Generalversammlung wahlberechtigt und wählbar.

1.     Pflichten der Mitglieder sind:

a.     Allgemein die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern.

b.     Die Vereinstracht oft und viel zu tragen; insbesondere bei Veranstaltungen und Festlichkeiten des Vereines, wobei auf Sauberkeit und Echtheit der Tracht und dazupassender Haartracht geachtet werden soll.

c.     Den Weisungen des Ausschusses Folge zu leisten.

d.     Die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.

e.     Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Der Austritt steht jedem Mitglied frei; ist jedoch dem Ausschuss  schriftlich mitzuteilen. Auch sind die rückständigen Beiträge zu entrichten.

2.     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen

a.     Bei schwerer Verletzung der Satzung.

b.     Bei einem die Trachtensache schwer schädigenden Verhalten.

c.     Wenn das Mitglied länger als zwei Jahre trotz Aufforderung durch den Kassier mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

3.     Den Ausschluss bestimmt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.

4.     Bei einem Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats beim Ausschuss Widerspruch einlegen.

5.     Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

C. Organe des Vereins:

 

§ 11 -    Organe des Vereins sind:

1.     Der Vorstand

2.     Der Vereinsausschuss

3.     die General- bzw. Mitgliederversammlung

 

§ 12 -    Der Vorstand

1.      Der Vorstand des Vereines setzt sich zusammen aus

a.     dem 1. Vorsitzenden

b.     dem 2. Vorsitzenden

c.     dem Schriftführer

d.     dem Kassier

e.     dem 1. Vorplattler

f.      dem 1. Jugendleiter

 

§ 13 -    Aufgaben des Vorstandes

1.      Dem Vorstand obliegt die

a.     Geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereines im Rahmen dieser Satzung.

b.     Vertretung des Vereines im Bayer. Inngau-Trachtenverband e.V.

c.     Durchführung der von der Delegiertenversammlung oder vom Gauausschuss gefassten Beschlüsse.

2.     Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Ihm obliegt die rechtliche Vertretung des Vereins. Dabei sind der 1. und 2. Vorsitzende jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes sind nur im Zusammenwirken mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

3.     Im Einzelnen haben die Mitglieder des Vorstandes folgende Aufgaben:

a.     Der 1. Vorsitzende beruft alle Versammlungen ein, führt den Vorsitz und vertritt den Verein nach außen. Er überwacht das Vereinsleben, sorgt für Pflege der Tracht und Sitte und unterstützt die Mitglieder mit Rat und Tat. Dem 1. Vorsitzenden obliegt vor allem die Führung des Vereins, doch muss er bei allen wichtigen Fragen den Ausschuss informieren und mitbestimmen lassen. Der 1. Vorsitzende muss mindestens einmal im Jahr den Mitgliedern des Vereines Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.

b.     Der 2. Vorsitzende vertritt und entlastet den 1. Vorsitzenden besonders bei dessen Erkrankung oder Verhinderung und unterstützt ihn in allen Vereinsangelegenheiten.

c.     Der Schriftführer führt die Protokolle, sowie den Schriftverkehr, soweit dieser nicht vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden erledigt wird.

d.     Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte, führt genau und gewissenhaft Buch und legt in der Generalversammlung Rechenschaft ab. Geldausgaben im Einzelfall bis zu DM 800,-- kann der 1. Vorsitzende genehmigen. Für Ausgaben darüber ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.

e.     Der 1. Vorplattler leitet die Aus- bzw. Weiterbildung der Plattlergruppen des Vereines und die Erhaltung von überlieferten Schuhplattlern und Volkstänzen. Er vertritt den Verein bei der Vorplattlerversammlung des Gauverbandes.

f.      Der Jugendleiter vertritt den Verein und die Vereinsjugend gegenüber dem Kreisjugendring, der Jugendleiterversammlung des Gauverbandes und vertritt speziell die Interessen der Vereinsjugend gegenüber dem Verein. Er unterstützt den Vorplattler bei der Ausbildung der Vereinsjugend bei Schuhplattlern und Volkstänzen.

 

§ 14 -    Ausschuss

1.     Dem Ausschuss gehören an:

a.     der Vorstand

b.     drei Beisitzer

2.     Die Sachbereichsleiter haben den Verein in ihrem Sachgebiet auf das Beste zu beraten und zu betreuen. Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben, wie Preisplattln, Dirndldrahn, Plattlerproben, Volkstanz, Jugendarbeit in den Kinder- und Jugendgruppen, Volksmusik und Volksliedersingen.

3.     Die Ämter im Ausschuss sind Ehrenämter.

 

§ 15 -    Aufgaben des Ausschusses

1.      Dem Ausschuss obliegen die

a.     Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Vereinsziele.

b.     Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien.

c.     Beratung und Beschlussfassung über die Ergebnisse der Sachgebiete.

d.     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

2.     Die Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden je nach Notwendigkeit einberufen; sie können von diesem kurzfristig angesetzt werden.

3.     Außerordentliche Sitzungen des Ausschusses müssen innerhalb von 2 Monaten stattfinden, wenn es mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Ausschusses unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

4.     Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Ausschusses sind jederzeit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.     Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden abzuzeichnen ist.

 

§ 16 -    Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

1.     Erster und zweiter Vorsitzender werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl bestimmt, falls mehr als ein Kandidat vorgeschlagen wird, oder mindestens einer der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl beantragt.

2.     Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, den die Generalversammlung selbst bestimmt. Die Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Eine Stichwahl erfolgt nur bei Stimmengleichheit.

 

§ 17 -    Generalversammlung

1.     Der Verein hält jährlich mindestens eine Generalversammlung ab. Die Einladung hierzu, mit Angabe von Datum und Ort hat durch den 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich an jedes Mitglied und durch Bekanntgabe in der örtlichen Lokalpresse zu erfolgen.

2.     Über die Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

3.     Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Ausschusses. Anträge sind vor Beginn beim Vorstand einzureichen.

4.     Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

 

§ 18 -    Aufgaben der Generalversammlung

1.     Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr obliegen besonders

a.     Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung, und die Entgegennahme des Bereichtes der Rechnungsprüfer

b.     Entlastung des Ausschusses

c.     Neuwahl des  Ausschusses

d.     Wahl von zwei Rechnungsprüfern

e.     Beschlussfassung über die Einsetzung von Sachbereichen

f.      Beschlussfassung über gestellte Anträge

g.     Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderung, Beiträge und Auflösung des Vereines

2.     Die Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

3.     Der Ausschusses hat das Recht, in dringenden Fällen innerhalb eines Monats eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

 

§ 19 -    Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung wird von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereines geändert wird.

 

 

D. Verschiedenes:

 

§ 20 -    Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 21 -    Vereinsjugend

Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Vereinsjugend soll, soweit sie im Verein in Tracht, Tanz, Gesang oder Musik mitwirkt und gewillt ist, das Erbe der Väter zu übernehmen – den Vereinszielen entsprechend zu handeln – als „Trachtenjugend“ angeschlossen werden. Bei Erreichung des erforderlichen Alters wird sie auf Antrag in die ordentliche Mitgliedschaft übernommen. Bei Kindern und Jugendlichen hat der Vereinsausschuss, insbesondere der Vorplattler und Jugendleiter, auf das Gesetz zum Schutze der Jugend weitgehendst Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat der Ausschuss auf die Einhaltung von Sitte und Anstand bei jeder Veranstaltung des Vereines zu achten. Näheres ist in der Ordnung der „Gemeinschaft der Trachtenjugend“ innerhalb der Vereinigten Bayrischen Trachtenverbände e.V. geregelt.

 

§ 22 -    Auflösung des Vereines

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als neun Mitglieder vorhanden sind. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines, soweit es aus Barvermögen besteht, über die Gemeinde anderen gemeinnützigen Zwecken zu.

Das Vereinsinventar, Protokollbücher und sonstige Dokumente, werden dem Heimatmuseum des Landkreises Ebersberg zur Aufbewahrung übergeben. Sollte ein gleichartiger Trachtenerhaltungsverein in Emmering gegründet werden, sind diesem Vereinsinventar, Protokollbücher und sonstige Dokumente, sofern sie von diesem benötigt werden, zu übergeben.

 

§ 23 -    Sonstiges

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Ausschuss oder es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 24 -    Inkrafttreten dieser Satzung

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Generalversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist. Gleichzeitig werden alle vorherigen Satzungen aufgehoben.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung am 12. April 1985 von den Mitgliedern einstimmig beschlossen.

 

Für die Richtigkeit: Emmering, den 12. April 1985

Unterzeichnet von folgenden Personen:

·         Josef Kirmaier, 1. Vorsitzender

·         Peter Perfler, 2. Vorsitzender

·         Thomas Bayer, Schriftführer

·         Pankraz Kraißer, Kassier

·         Jakob Niedermaier, 1. Vorplattler

·         Gottfried Neumayr, Jugendleiter

 

Dazu die Unterschriften von mindestens weiteren sieben Mitgliedern:

·         Marlies Zacherl

·         Josef Eichner

·         Walter Czermak

·         Irmi Ludl

·         Peter Trenkler

·         Rosi Trenkler

·         Therese Perfler