Satzung des Fördervereins Trachtenjugend Emmering:

 

   

§ 1.  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Trachtenjugend Emmering", hat seinen Sitz in der Gemeinde 83550 Emmering und ist in das Vereinsregister einzutragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2.   Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Förderung der Trachtenjugendarbeit durch die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Veranstaltungseinnahmen für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der als gemeinnützig anerkannten Körperschaft „G.T.E.V. "Almarausch" Emmering e.V.", welche unter der Nummer  VR 30311 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ebersberg eingetragen ist. Deren Vereinszweck ist: Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Gebirgstracht, Erhaltung und Förderung von Brauchtum und Sitte, Schuhplattler, Volkstanz, Mundart, Volkslied, Volksmusik, der kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich, sowie die Mitarbeit in der Heimatpflege und die Pflege des Laienspiels, die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen, und die Bewahrung des Vereinsgrußes: "Grüaß Gott" und "Pfüat Gott".

  2. Die Beschaffung der Mittel zur Förderung erfolgt ausschließlich durch Aktivitäten, die dem Vereinszweck des GTEV Almarausch Emmering nicht widersprechen.

  3. Der Verein unterstützt die verantwortlichen Jugendleiter des Trachtenverein Emmering: - durch Zuarbeit ( z.B. Fahrdienste, Mithilfe bei Gestaltung der Ferienprogramme, sowie Reinigung und Pflege der Gruppenräume) - beratend, bei Erstellung von Zuschussanträgen von Land, Kommunen und Verbänden. - bei der Gründung von neuen Jugendgruppen durch Mitgliedswerbung. - bei der Beschaffung von Kinder- und Jugendtrachten durch finanzielle Mittel sowie bei der Anfertigung dieser durch Eigenleistungen. - als Vermittler zwischen Eltern und Gruppenleiter

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln der Vereinskasse. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3.  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige Person ungeachtet des Geschlechtes, der Religion, der Rasse usw. werden,  welche das 16. Lebensjahr  vollendet hat.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand

  

§ 4.   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bereits bezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist der betroffenen Person durch den Vorstand bekannt zu geben. Ein Ausschluss der Mitgliedschaft ist auch zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens (das den Hinweis auf die mögliche Streichung zu enthalten hat) drei Monate vergangen sind.

  

§ 5.   Beiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ebenfalls durch die Mitgliederversammlung können auch anderweitige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

  

§ 6.   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

  

§ 7. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sollte ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode ausscheiden, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues, kommissarisches, Vorstandsmitglied zu bestimmen (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstands-Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne seiner Satzung und vertritt den Verein nach außen.

  

§ 8.   Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann jederzeit stattfinden wenn es das Vereinsinteresse gebietet. Sie muss jedoch stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine außerordentliche JHV schriftlich und  unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

  2. Zu der Jahreshauptversammlung muss der Vorstand alle Mitglieder schriftlich und   unter Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einladen.

  3. Wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist die Jahreshauptversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder jederzeit beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes bedarf es der Zustimmung von neun Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Wählen dürfen alle Mitglieder, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden nur dann schriftlich gewählt, wenn mindestens ein Mitglied die schriftliche Wahl verlangt.

  5. Über den Verlauf und die Beschlüsse der JHV muss ein Protokoll angefertigt werden, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

  

§ 9. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein muss aufgelöst werden, wenn ihm nicht mehr als sieben Mitglieder angehören.

  2. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Hier ist dann allerdings die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den unter § 2a genannten Trachtenverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Trachtenjugendarbeit im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte der o.g. Trachtenverein Emmering zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Emmering, die es ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Trachtenwesens (insbesondere der Trachtenjugendarbeit) zu verwenden hat. Sollte die Gem. Emmering dies ablehnen, fällt das Vermögen an den Bayerischen Inngau-Trachtenverband, Sitz Rosenheim